Firmenfortführung

Firmenfortführung
I. Erbschaft:Durch Tod des Einzelkaufmannes erlischt die  Firma nicht. Erben bedürfen zur F. keiner besonderen Bewilligung.
- Haftung: a) Der Erbe haftet für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen, wenn er oder ein  gesetzlicher Vertreter das Unternehmen unter der bisherigen Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführt (§ 27 I HGB).
- b) Die unbeschränkte Haftung kann abgewendet werden: (1) Durch  Einstellung des Geschäftsbetriebs innerhalb drei Monaten oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist (sog. Überlegungsfrist; § 27 II HGB); (2) durch Bekanntgabe in einer nach § 25 II HGB zugelassenen Form, dass für alle Geschäftsverbindlichkeiten nur mit dem Nachlass gehaftet wird; (3) durch  Ausschlagung der ganzen Erbschaft.
- Wird das Unternehmen unter neuer Firma fortgeführt, so tritt keine handelsrechtliche Haftung, dagegen aber i.d.R. die  Erbenhaftung ein.
II. Veräußerung des Unternehmens:Bringt die Firma nicht notwendig zum Erlöschen, da dem Erwerber die F. gestattet werden kann.
- Vgl. wegen Schuldenhaftung und Forderungsübergang  Veräußerung.
III. Eintritt eines Gesellschaftersin eine bestehende Einzelfirma oder in eine OHG oder KG: F. ist möglich (§ 24 HGB).
- 1. Es ist Einwilligung des oder der bisherigen Inhaber zur F. erforderlich, sie liegt bereits in der erforderlichen  Anmeldung zum  Handelsregister (§§ 107, 108, 161 HGB).
- 2. Tritt die GmbH als persönlich haftender Gesellschafter in eine KG oder OHG ein, so ist trotz F. ein Zusatz mit Hinweis auf die Haftungsbeschränkung erforderlich.
- 3. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters: Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters zur F. ist nur erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist.
IV. F. ausgeschlossen:F. ist nicht möglich, wenn Gesellschaft sich aufgelöst hat und  Abwicklung beendet ist. Auf  Löschung im Handelsregister kommt es nicht an. Die F. ist nur für das bestehen bleibende Unternehmen gestattet; nach Beendigung der Abwicklung muss das Unternehmen neu gegründet werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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