- Firmenfortführung
- I. Erbschaft:Durch Tod des Einzelkaufmannes erlischt die ⇡ Firma nicht. Erben bedürfen zur F. keiner besonderen Bewilligung.- Haftung: a) Der Erbe haftet für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen, wenn er oder ein ⇡ gesetzlicher Vertreter das Unternehmen unter der bisherigen Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführt (§ 27 I HGB).- b) Die unbeschränkte Haftung kann abgewendet werden: (1) Durch ⇡ Einstellung des Geschäftsbetriebs innerhalb drei Monaten oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist (sog. Überlegungsfrist; § 27 II HGB); (2) durch Bekanntgabe in einer nach § 25 II HGB zugelassenen Form, dass für alle Geschäftsverbindlichkeiten nur mit dem Nachlass gehaftet wird; (3) durch ⇡ Ausschlagung der ganzen Erbschaft.- Wird das Unternehmen unter neuer Firma fortgeführt, so tritt keine handelsrechtliche Haftung, dagegen aber i.d.R. die ⇡ Erbenhaftung ein.II. Veräußerung des Unternehmens:Bringt die Firma nicht notwendig zum Erlöschen, da dem Erwerber die F. gestattet werden kann.- Vgl. wegen Schuldenhaftung und Forderungsübergang ⇡ Veräußerung.III. Eintritt eines Gesellschaftersin eine bestehende Einzelfirma oder in eine OHG oder KG: F. ist möglich (§ 24 HGB).- 1. Es ist Einwilligung des oder der bisherigen Inhaber zur F. erforderlich, sie liegt bereits in der erforderlichen ⇡ Anmeldung zum ⇡ Handelsregister (§§ 107, 108, 161 HGB).- 2. Tritt die GmbH als persönlich haftender Gesellschafter in eine KG oder OHG ein, so ist trotz F. ein Zusatz mit Hinweis auf die Haftungsbeschränkung erforderlich.- 3. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters: Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters zur F. ist nur erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist.IV. F. ausgeschlossen:F. ist nicht möglich, wenn Gesellschaft sich aufgelöst hat und ⇡ Abwicklung beendet ist. Auf ⇡ Löschung im Handelsregister kommt es nicht an. Die F. ist nur für das bestehen bleibende Unternehmen gestattet; nach Beendigung der Abwicklung muss das Unternehmen neu gegründet werden.
Lexikon der Economics. 2013.